Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 140e Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten
Stand: 10.06.2019
Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Verträge mit Leistungserbringern nach § 13 Absatz 4 Satz 2 in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz abschließen.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 140e SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 16.01.2008 – L 5 KR 3869/05
- LSG Hessen, 17.05.2016 – L 8 KR 4/15
- BSG, 17.12.2009 – B 3 KR 14/08 RZitiert von 5
- BSG, 28.07.2008 – B 1 KR 4/08 RGesetzliche Krankenversicherung: Kein Anspruch einer ausländischen Versandapotheke auf Erstattung des Herstellerrabatts nach § 130a Abs. 1 Satz 2 SGB V für importierte Arzneimittel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- LSG Baden-Württemberg, 04.12.2012 – L 11 KR 1806/12Zitiert von 1
- BSG, 26.05.2020 – B 1 KR 21/19 R(Krankenversicherung - kein Anspruch auf sachleistungsersetzende Kostenerstattung für ambulante ärztliche Leistung im EU-Ausland (hier: CISIS-Behandlung mit MyoRing-Implantation in Österreich) - Genehmigungsfiktion auf Geldleistungsansprüche nach § 13 Abs 4 SGB 5 sachlich nicht anwendbar)Zitiert von 29
Zuletzt entschieden
- LSG Schleswig, 29.07.2025 – L 10 KR 143/22
- BSG, 14.06.2023 – B 3 KR 8/22 R(Krankenversicherung - Versandapotheke mit Sitz in anderem Mitgliedstaat der Europäischen Union - Beitritt zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung gem § 129 SGB 5 - europarechtliche Erlaubnis zur Gewährung von Endverbraucherrabatten - Unterschied zu (arzneimittelpreisgebundenen) inländischen Apotheken - keine Auswirkung auf gesetzliche Rabattregelungen zulasten pharmazeutischer Unternehmer (hier: Erstattung von Herstellerabschlägen))Zitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.03.2023 – L 28 KR 148/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 140e SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2006 Ausfertigung
§ 140e eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3439)
BGBl. 2006 I S. 3439
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