Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 140e Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 16.01.2008 – L 5 KR 3869/05
- LSG Hessen, 17.05.2016 – L 8 KR 4/15
- BSG, 17.12.2009 – B 3 KR 14/08 RZitiert von 5
- BSG, 28.07.2008 – B 1 KR 4/08 RGesetzliche Krankenversicherung: Kein Anspruch einer ausländischen Versandapotheke auf Erstattung des Herstellerrabatts nach § 130a Abs. 1 Satz 2 SGB V für importierte Arzneimittel KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- LSG Baden-Württemberg, 04.12.2012 – L 11 KR 1806/12Zitiert von 1
- BSG, 26.05.2020 – B 1 KR 21/19 R(Krankenversicherung - kein Anspruch auf sachleistungsersetzende Kostenerstattung für ambulante ärztliche Leistung im EU-Ausland (hier: CISIS-Behandlung mit MyoRing-Implantation in Österreich) - Genehmigungsfiktion auf Geldleistungsansprüche nach § 13 Abs 4 SGB 5 sachlich nicht anwendbar)Zitiert von 28
Zuletzt entschieden
- LSG Schleswig, 29.07.2025 – L 10 KR 143/22
- BSG, 14.06.2023 – B 3 KR 8/22 R(Krankenversicherung - Versandapotheke mit Sitz in anderem Mitgliedstaat der Europäischen Union - Beitritt zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung gem § 129 SGB 5 - europarechtliche Erlaubnis zur Gewährung von Endverbraucherrabatten - Unterschied zu (arzneimittelpreisgebundenen) inländischen Apotheken - keine Auswirkung auf gesetzliche Rabattregelungen zulasten pharmazeutischer Unternehmer (hier: Erstattung von Herstellerabschlägen))Zitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.03.2023 – L 28 KR 148/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 140e SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Verträge mit Leistungserbringern nach § 13 Absatz 4 Satz 2 in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz abschließen.